Ergebnis der Anfechtung der Wahl

Uns erreichte heute die Antwort des Ältestenrats bzgl. unserer Anfechtung der Wahl.

Nach Überprüfung der Rechtslage kommt der Ältestenrat zu dem Ergebnis, dass dem Erfordernis der Öffentlichkeit der Auszählung nach § 25 WahlO genüge getan wurde.
Das Erfordernis der Öffentlichkeit dient dazu, die Rechtmäßigkeit und Nicht-Manipulierbarkeit der Auszählung zu kontrollieren. Nach Auffassung des Ältestenrates wird diesem Erfordernis genügt, wenn Interessierte den Auszählvorgang überblicken können. Nicht notwendig ist hingegen, jedem einzelnen Wahlhelfer über die Schulter blicken zu können. Dass der Zugang zum Auszählungsraum verwehrt wurde, diente seinerseits der Sicherstellung der Nicht-Manipulierbarkeit der Auszählung.


Die Entscheidungen des Ältestenratssitzung lassen sich auch in dem Protokoll nachlesen:
http://asta.studierendenschaft-giessen.de/downloads/file/109-protokoll-der-4-sitzung